Rechtliches

RECHTLICHES

AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen der

Fa. Guth & Eberler GmbH (im Folgenden: “G&E“) Stand 01. Januar 2009

Zur Verwendung bei Abschluss eines Vertrages gegenüber gewerblich tätigen Unternehmen (im Folgenden: „Besteller“).

MASSGEBENDE REGELUNGEN

 

Allen Lieferungen und Leistungen von G&E liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Insbesondere finden Einkaufsbedingungen des Bestellers auch dann keine Anwendung, wenn der Besteller im Geschäftsverkehr, z.B. in einer Bestellung, auf seine Geschäftsbedingungen verweist und G&E im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.

 

I.  ANGEBOT

 

Angebote sind freibleibend und werden in der Regel kostenlos abgegeben. Weitere Angebote und Entwurfs-Arbeiten werden nur unentgeltlich ausgeführt, wenn der Liefervertrag rechtswirksam zustande kommt und bleibt.

 

II.  VERTRAGSSCHLUSS

 

  1. Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung von G&E zustande; dies gilt auch, wenn diese von der Bestellung in einzelnen Punkten abweicht bzw. zusätzliche Punkte festlegt, sofern der Besteller der Auftragsbestätigung nicht binnen 8 Tagen nach Versand widerspricht und der Besteller auf die Bedeutung seines Verhaltens hingewiesen.
  1. Die schriftliche Auftragsbestätigung von G&E ist insbesondere maßgebend für Art und Umfang der Lieferung, Verpackungs- und Versandart. Diese und auch etwaige nachträgliche, in Schriftform niedergelegte Vereinbarungen zwischen den Parteien tragen die Vermutung der Vollständigkeit in sich.

 

III.  LIEFERTERMIN UND LIEFERFRIST

 

  1. Sofern in der Auftragsbestätigung kein bestimmter Liefertermin (Kalendertag oder Kalenderwoche) genannt ist, beginnt die dort genannte Lieferfrist (nach Wochen / Monaten) mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung. Ist nichts vereinbart, liefert G&E baldmöglichst.

 

  1. Liefertermin bzw. Lieferfrist sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens 14 Tage nach dem Ablauf der Lieferfrist das Werk bzw. das Auslieferungslager von G&E verlassen hat oder G&E die Versandbereitschaft angezeigt hat.
  1. Der Liefertermin bzw. die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die G&E nicht zu vertreten hat, unabhängig davon, ob sie bei G&E oder seinen Zulieferern eingetreten sind – z.B. Betriebsstörungen, Verzögerung in der Materialanlieferung durch Unterlieferanten, Arbeitskämpfe, höhere Gewalt u.a.m.
  1. Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die für die Lagerung im Werk oder im Auslieferungslager Kosten in angemessener Höhe G&E ist jedoch auch berechtigt, nach Anzeige der Lieferbereitschaft und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist für den Lieferabruf anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen.

 

IV.  GEFAHRENÜBERGANG UND PFLICHT ZUR ENTGEGENNAHME

 

  1. Soweit in der Auftragsbestätigung nicht anders vereinbart, liefert Hatz ab Werk und der Besteller organisiert den Transport, trägt die Transportkosten und die Gefahr des zufälligen Untergangs, der Verschlechterung oder der Verzögerung ab Übernahme des Liefergegenstandes durch den Spediteur von Hatz; dies gilt unabhängig davon, ob Hatz ab Werk in Ruhstorf, ab auswärtigem Auslieferungslager oder in Teilen liefert oder noch andere Leistungen übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung auf seine Kosten gegen von ihm zu benennende Gefahren
  1. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die G&E nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald G&E seine Lieferbereitschaft angezeigt hat.
  1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie nicht nur unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  1. Teillieferungen sind zulässig.

 

V.  PREIS UND ZAHLUNG

 

  1. Es gelten die vereinbarten Preise, ersatzweise die Preise der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste von G&E.
  1. Die Preise gelten ab Werk (ggf. ab auswärtigem Auslieferungslager), ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung und Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Der Rechnungsbetrag ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung netto, ohne Abzug zahlbar, sofern die Parteien nicht eine andere Fälligkeit vereinbart haben; Rechnungsstellung erfolgt mit Lieferung oder Anzeige der Lieferbereitschaft.
  1. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, ist G&E berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der von G&E selbst zu zahlenden Kreditkosten oder in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Kosten, auch Rechtsanwaltskosten, die G&E durch die Eintreibung seiner Forderungen entstehen, sind vom Besteller zu tragen. Das Recht, einen weitergehenden gesetzlichen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, bleibt unberührt.
  1. Zurückbehaltung und Aufrechnung des Bestellers ist nur gegen Forderungen zulässig, die entweder von G&E anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VI.  EIGENTUMSVORBEHALT

 

  1. G&E behält sich an sämtlichen Lieferungen das Eigentum vor, bis der Besteller sämtliche, auch die künftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrent-Saldo, bezahlt hat. Das gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte vom Besteller bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.
  1. Der Besteller ist unter Ausschluss jeder anderen Verfügungsbefugnis berechtigt, im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware weiter zu veräußern. In diesem Falle gilt folgendes:
  • Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Liefergegenstände von G&E entstehenden Erzeugnisse zu deren vollen Wert, wobei G&E als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt G&E Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte des verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Liefergegenstandes. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis dasselbe, wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
  • Die aus dem Weiterverkauf des Liefergegenstandes oder Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von G&e zur Sicherheit an uns ab. G&E nimmt diese Abtretung an.
  • Der Besteller bleibt neben G&E zur Forderungseinziehung ermächtigt, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät.
  • Auf Verlangen von G&E sind die Abtretungen den Drittschuldnern bekanntzugeben, Hatz alle Auskünfte zu erteilen, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlich sind und die Unterlagen auszuhändigen. Das Recht zur Weiterveräußerung gilt jedoch nur dann, wenn sichergestellt ist, dass die Forderung aus dem Veräußerungsvertrag gemäß 2.1 auf G&E übergeht.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, G&E von Pfändungen des Erzeugnisses oder der abgetretenen Forderungen oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte hierauf erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
  1. G&E ist verpflichtet, die ihm nach Abs. 1-2 zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die Forderungen von G&E um mehr als 10% übersteigt.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, das Erzeugnis pfleglich zu behandeln und gegen alle üblichen Risiken einschließlich des Risikos des Ausfalls der Forderung aus der Weiterveräußerung zu versichern. Der Besteller tritt G&E schon jetzt die Forderung gegen den Versicherer auf die Versicherungsleistung ab.
  1. Kommt der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht pünktlich nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit Wird die gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, erlischt das bis zu diesem Zeitpunkt dem Besteller eingeräumte Recht, seine an G&E abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.
  1. Die durch die Geltendmachung der Eigentumsvorbehaltsrechte entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  1. Eigentumsvorbehaltsrechte von G&E bleiben bei Zahlungsmitteln, die nur unter Eingangs- oder Widerrufsvorbehalt gutgeschrieben werden, oder die G&E bei Einlösung mit einer Eventualverbindlichkeit belasten, bis zum Wegfall von Vorbehalt oder Eventualverbindlichkeit bestehen.

 

VII.  GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG FÜR MÄNGEL

 

  1. G&E verpflichtet sich, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für bei Gefahr-Übergang-bestehende Mängel des Liefergegenstandes Gewähr zu leisten. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit.
  1. Der Besteller ist verpflichtet, die Liefergegenstände bei Eingang auf Transportschäden zu überprüfen und solche ggf. unverzüglich zu rügen. Im Übrigen sind G&E Mängel an den Liefergegenständen unverzüglich nach ihrer Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn der Besteller den Liefergegenstand einbaut und/oder an einen Endkunden weiterverkauft; sobald der Besteller vom Endkunden über entsprechende Mängel informiert.
  1. Mängel bessert G&E nach seiner Wahl selbst oder durch Servicestationen nach (Reparatur) oder liefert Ersatz für den mangelhaften Liefergegenstand. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Besteller den Liefergegenstand unmittelbar oder nach Einbau an einen Endkunden weiterverkauft: G&E hat in diesen Fällen das Recht, die Gewährleistung des Bestellers gegenüber dem Endkunden (= Nutzer des Liefergegenstandes) zu übernehmen und wird mit der Durchführung der Mängelbeseitigung insoweit von eigenen Verpflichtungen gegenüber dem Besteller befreit. Entsprechendes gilt, wenn sich der Endkunde des Bestellers unmittelbar an G&E oder eine Servicestation mit einer Mängelrüge wendet. Ersetzte Teile hat der Besteller an G&E herauszugeben bzw. die Herausgabe zu veranlassen. Die Parteien sind sich jetzt schon darüber einig, dass das Eigentum an den ersetzten Teilen auf G&E übergehen soll.
  2. Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf natürliche Abnutzung und auf Schäden am Liefergegenstand, die auf unsachgemäße Behandlung, insbesondere nicht vorschriftsmäßige Wartung, zurückzuführen, bzw. durch äußere Einwirkung entstanden sind. Hierzu gehören auch übermäßige Beanspruchung, mangelhafte Einbauverhältnisse, ungeeignete Betriebsmittel, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, chemische, elektrochemische, elektrische, elektromagnetische, elektronische sowie korrosive Einflüsse. Für Schäden, die durch die Verwendung von Teilen entstehen, die nicht Original-Teile sind, haftet G&E nicht.
  1. Sofern G&E Reparaturen am Liefergegenstand vornimmt und sich dabei heraus- stellt, dass das Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers unberechtigt war, weil kein Gewährleistungsfall vorlag, hat der Besteller die Kosten der Reparatur zu Das Mängelbeseitigungsverlangen ist unberechtigt, wenn der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.
  1. Zur Vornahme aller zur Mängelbeseitigung notwendig erscheinenden Reparaturen und Ersatzteillieferungen hat der Besteller G&E die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Sofern die Frist zu kurz bemessen ist, verlängert sie sich entsprechend.
  1. Werden ohne Zustimmung von G&E Eingriffe oder Änderungen auch zum Zwecke der Mängelbeseitigung vom Besteller, vorgenommen oder veranlasst (Selbstvornahme), so erlöschen sämtliche Mängelansprüche des Bestellers. Dies gilt nicht, soweit der Eingriff des Bestellers oder eines Dritten lediglich der Ermittlung des Mangels dient oder wenn der Mangel nicht hierdurch hervorgerufen oder verstärkt wurde und die Feststellung der Mangelursache und der Nachbesserung durch G&E hierdurch nicht wesentlich erschwert wurde.
  1. Mängelansprüche für G&E-Produkte (Neumotoren, aufbereitete Motoren (=Tauschmotoren), Ersatzteile, Komponenten, Aggregate, Maschinen) verjähren nach einem Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferung, sofern die Parteien im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart haben. Bei Ersatzteillieferungen kann im Falle eines Mangels am Ersatzteil nur Ersatzlieferung beansprucht werden.
  1. Bei Mängeln an solchen Teilen entstehen, die G&E von Dritten zugeliefert wurden, tritt G&E dem Besteller seine Gewährleistungsansprüche gegen den Vorlieferanten ab zur vorrangigen Geltendmachung gegenüber diesem. Sofern der Vorlieferant den Anspruch nicht als berechtigt anerkennt, haftet G&E subsidiär.
  1. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung endgültig fehl, ist der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung zu verlangen, oder vom Vertrag zurückzutreten.
  1. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen G&E in Zusammenhang mit Mängeln sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern nicht in diesen Verkaufsbedingungen oder in sonstigen individuell getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich vereinbart.

 

VIII.  VERZUG

 

  1. Sofern G&E Liefertermine und – fristen aus Gründen, die G&E nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, wird G&E den Besteller informieren und einen neuen Liefertermin mitteilen. Sofern die Leistung auch in der neuen Lieferfrist nicht möglich ist, haben beide Parteien ein Rücktrittsrecht. G&E hat verspätete Lieferung insbesondere dann nicht zu vertreten, wenn er durch einen Zulieferer nicht rechtzeitig beliefert wird oder in Fällen von höherer Gewalt (wie Streik, Brand, Naturkatastrophen).
  1. Hat G&E den Verzug zu vertreten, so hat G&E dem Besteller gemäß den gesetzlichen Regelungen Schadensersatz zu leisten; Schadensersatzansprüche gegen Hatz sind im Falle leichter Fahrlässigkeit jedoch höhenmäßig begrenzt auf 0,5 % des Warenwertes für jede angefangene Woche des Lieferverzuges. Im Übrigen gilt auch für Verzugsschäden Ziffer X.2 Satz 2.

 

IX.  RÜCKTRITTSRECHT

 

  1. Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn im Fall von Mängeln die Nacherfüllung endgültig fehlschlägt, wenn G&E die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und der Besteller ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend Im Übrigen gilt VII.10.
  1. Der Besteller hat sich bei Vorliegen der Rücktrittsvoraussetzungen auf Aufforderung von G&E innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt oder auf Leistung besteht.
  1. G&E kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller wesentliche Vertragspflichten trotz Abmahnung verletzt oder wenn unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung unzumutbar verändern oder G&E die Erfüllung unmöglich machen.
  1. G&E kann den Rücktritt auch auf einen Teil des Vertrages beschränken.

 

X.  SCHADENSERSATZANSPRÜCHE

 

  1. G&E haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers, seiner gesetzlichen Vertreter, seiner leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz.
  1. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet G&E nur für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, sowie für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, allerdings begrenzt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden; nicht ersatzfähig sind der entgangene Gewinn und mittelbare Schäden. Schadensersatzansprüche sind im Falle leichter Fahrlässigkeit begrenzt auf insgesamt max. 5% des Bestellwertes, soweit der vertragstypische, vorhersehbare Schaden diesen Betrag nicht übersteigt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Fälle zwingender Haftung, bei Arglist oder bei Übernahme einer Garantie (eine Garantie muss ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden).
  1. In allen Fällen zwingender Haftung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

 

XIV.  ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

  1. Erfüllungsort ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr für die beiderseitigen Vertragspflichten Nürnberg.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Liefervertrag im kaufmännischen Geschäftsverkehr ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Ansprüchen gegen G&E ist immer Nürnberg;

bei Ansprüchen von G&E gegen den Besteller nach Wahl von G&E entweder Nürnberg oder der Wohnsitz / Gesellschaftssitz des Schuldners.

XV.  ABSCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Es gilt (auch bei Lieferungen ins Ausland) das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Wiener UN-Kaufrechts (CISG) und den Regelungen in des deutschen internationalen Privatrechts.

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Unser Versprechen:

bestmöglicher Service

Auch über die Beratung und Verkauf hinaus, sind wir in der Lage durch unser ständig geschultes Personal Ihnen den bestmöglichen Service bzw. eine Reparatur oder eine Wartung Ihres Gerätes vor Ort auf der Baustelle oder bei uns im Betrieb anbieten zu können.

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